Vereinsstatuten

I. Verein und Zweck

 

Artikel 1 Name und Sitz

Unter dem Namen „Schweizer Gesellschaft für Value Based Healthcare“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel.

 

Artikel 2 Zweck und Mission

 

1 Zweck ist die Förderung einer Wert-basierten Medizin und Gesundheitsversorgung (Value Based Healthcare, VBHC) zur kontinuierlichen Weiterentwicklung und Wert-orientierten Optimierung des Schweizerischen Gesundheitssystems. Wesentliche Ziele auf dieser Basis sind die Förderung von Initiativen, Instrumenten und Massnahmen zur Steigerung der Behandlungsqualität. Besondere Bedeutung kommt dabei der systematischen und standardisierten Ergebnismessung auf individueller Patientenebene mittels Patient Reported Outcome Measures (PROMs) und einem daran ausgerichteten optimierten Einsatz der verfügbaren Ressourcen für eine nachhaltige Patientenzentrierung zu.

2 Für den Verein stehen die folgenden Handlungsfelder im Zentrum des Value Based Healthcare:

          Nationale Förderung, Erzeugung und Verbreitung von Wissen im Themenfeld Value Based Healthcare, insbesondere in der Öffentlichkeit und Politik

          Evidenzbasierte Umsetzung der wertebasierten Gesundheitsversorgung für eine Optimierung der Patientenbehandlung

          Interaktive Plattform mit Angeboten und Leistungen an Mitglieder und Nicht-Mitglieder durch Beauftragung in Form von Beratungsleistungen, Schulungen (Aus- und Weiterbildung) und Veranstaltungen zum Wissensaustausch 

 

II Organe des Vereins

 

Artikel 3 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

        I.            Mitgliederversammlung,

       II.            Vorstand (ggf. mit Geschäftsstelle),

      III.            Treuhand- und Revisionsstelle.

 

Artikel 4 Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen der Mitgliederversammlung

 

Der Mitgliederversammlung stehen die nachfolgenden Geschäfte zur Beschlussfassung zu:

1.       Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung;

2.       Entgegennahme des Jahresberichts;

3.       Abnahme der Jahresrechnung, des Berichtes der Treuhand- und Revisionsstelle und Entlastung des Vorstandes;

4.       Beschlussfassung für das nächste Jahresbudget des Vereins und Festlegung der Mitgliederbeiträge auf Vorschlag des Vorstands;

5.       Kreditbeschlüsse für Ausgaben, die im Budget nicht enthalten sind;

6.       Genehmigung der Strategie;

7.       Festlegung des Pauschalbeitrags der Sponsoren und Beobachter;

8.       Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Sponsoren und Beobachtern;

9.       Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstands

10.   Wahl und Abwahl der Beobachter und Sponsoren im Vorstand;

11.   Wahl des Vereinspräsidenten und des Vizepräsidenten aus dem Kreis der Mitglieder des Vorstandes für eine Amtszeit von 3 Jahren sowie deren Abwahl;

12.   Wahl der Treuhand- und Revisionsstelle;

13.   Behandlung von Anträgen, die von einem Mitglied dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung eingereicht wurden;

14.   Änderung der Statuten;

15.   Behandlung von Geschäften, die aufgrund anderer Statutenbestimmungen oder von Gesetzes wegen dem Beschluss der Mitgliederversammlung vorbehalten sind;

16.   Auflösung des Vereins.

 

Artikel 5 Einberufung der Mitgliederversammlung

1 Der Vorstand legt den Termin für die Mitgliederversammlung fest. Die Bekanntmachung des Termins muss mindestens 6 Monate vor der Mitgliederversammlung erfolgen.

2 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, sofern dringliche Geschäfte vorliegen, deren Behandlung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zustehen.

3 Die Einberufung ausserordentlicher Mitgliederversammlungen kann zudem von Mitgliedern, die einen Viertel der Stimmen vereinen, schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand verlangt werden.

4 Die Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgen schriftlich, bevorzugt per E-Mail unter Angabe des Ortes sowie der zu behandelnden Traktanden. Die Einladung ist den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vor dem Sitzungstermin an die letzte, dem Verein bekannt gegebene Adresse des Mitgliedes zuzustellen.

5 Die erforderlichen Unterlagen zu den einzelnen Traktanden sind den Mitgliedern mindestens 1 Woche vor dem Sitzungstermin an die letzte, dem Verein bekannt gegebene Adresse des Mitgliedes zuzustellen.

 

Artikel 6 Anträge an die Mitgliederversammlung

1 Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung sind beim Vorstand spätestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.

2 Über verspätet eingereichte Anträge oder Anfragen kann nur nach vorheriger ¾ Zustimmung der abstimmungsberechtigten anwesenden Mitglieder ein Beschluss gefasst werden.

 

Artikel 7 Durchführung der Mitgliederversammlung

 

1 Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich im zweiten Quartal statt.

2 Die Mitgliederversammlung dient in der Regel der Entgegennahme des Jahresberichts, zur Beschlussfassung über die Jahresrechnung sowie zur Vornahme der Wahlen der Vereinsorgane, der Beschlussfassung über das geplante Budget für das kommende Geschäftsjahr, der Festlegung der Mitgliederbeiträge und der Pauschalbeträge für Sponsoren und der Beobachter.

 

Artikel 8 Leitung der Mitgliederversammlung und Protokoll

 

1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinspräsidenten und bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten des Vereins geleitet.

2 Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen wird ein Protokoll geführt. Der Protokollführer wird von der Versammlung bestimmt.

 

Artikel 9 Stimmberechtigung in der Mitgliederversammlung

 

1 Der Verein kennt zwei Mitgliederkategorien:

a.       Aktivmitglieder

b.      Passivmitglieder

2 Aktivmitglieder mit Stimmberechtigung können juristische und natürliche Personen sein.

3 Passivmitglieder ohne Stimmberechtigung sind natürliche Personen, welchen die Förderung der Interessen des Vereins ein Anliegen ist, die aber selbst keine aktive Rolle im Verein einnehmen möchten.

4 Nichtanwesende Mitglieder können sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.

 

Artikel 10 Wahlen und Abstimmungen der der Mitgliederversammlung

1 Die Mitglieder der Organe werden gesamtheitlich gewählt. Wahlen erfolgen mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen.

2 Die Beschlussfassung bei Sachgeschäften erfolgt mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden für die Berechnung des Mehrs nicht berücksichtigt.

3 Für die Statutenänderung und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der an der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen erforderlich. Enthaltungen werden für die Berechnung des Mehrs nicht berücksichtigt.

4 Bei Wahlen und Sachgeschäften wird in der Regel offen abgestimmt. Auf Antrag des Vorstands oder eines Mitglieds kann beschlossen werden, eine Wahl oder Abstimmung geheim durchzuführen.

5 Beschlussfassungen auf dem Korrespondenzweg sind nicht zulässig.

 

Artikel 11 Zusammensetzung und Wahl des Vorstands

1 Der Vorstand besteht aus maximal 7 Personen. Mindestens 2 Mitglieder stammen aus Vertretern der Leistungserbringer. Jedes Mitglied des Vorstands verfügt über eine Stimme. Der Vorstand besteht mindestens aus einem Präsidenten, Vize-Präsidenten und Wissenschafts-Präsidenten.

2 Die Mitgliederversammlung kann maximal 4 weitere Personen oder Vertreter von Körperschaften und Organisationen als Beobachter, d.h. ohne Antrags- und Stimmrecht, in den Vorstand wählen, wenn dies im Interesse des Vereins ist. Die Beobachter haben eine beratende Funktion.

3 Die Wahl der Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung erfolgt jeweils für eine Amtszeit von drei Jahren. Werden während der Amtsdauer Ersatzwahlen vorgenommen, so erfüllen die Neugewählten die Amtsdauer ihrer Vorgänger.

4 Nach Ablauf einer Amtszeit sind die Mitglieder des Vorstands wieder wählbar.

5 Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

 

Artikel 12 Konstituierung des Vorstands

 

Mit Ausnahme der Wahl und Abwahl des Präsidiums und des Vizepräsidiums, welche in die Kompetenz der Mitgliederversammlung fällt, konstituiert sich der Vorstand selber.

 

Artikel 13 Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands

1 Der Vorstand ist für die Geschäftsführung des Vereins verantwortlich. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nach den Statuten nicht der Mitgliederversammlung zugeordnet sind, wie z.B. der Erlass von Reglementen. Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist gegenüber der Geschäftsstelle weisungsbefugt und legt deren Aufgaben und Kompetenzen in einem Geschäftsreglement fest.

2 Der Vorstand erarbeitet die Strategie für die Erreichung der Mission, Vision und Ziele des Vereins zu Handen der Mitgliederversammlung. Er definiert die notwendigen Rahmenbedingungen, um eine nati- onale und ggf. internationale Ausstrahlung zu ermöglichen. Dabei

  legt er die nationale Ausrichtung zur wertebasierten Gesundheitsversorgung fest

  definiert den Umgang und die Methoden mit Daten und ermöglicht einen nationalen Vergleich der Auswertungen;

  legt er die vom Verein anerkannten strategischen Themen fest;

  legt die zu erfüllenden Kriterien und Rahmenbedingungen für die Outcome- und Kostendatenerhebung unter Value Based Healthcare fest;

3 Der Vorstand kann Kommissionen zu ausgewählten Themengebieten (Ausschüsse) und Fachexperten einsetzen und ihnen Aufträge erteilen.

4 Der Vorstand kann für besondere Aufgaben des Vereins einzelnen oder mehreren Mitgliedern oder Drittpersonen Sonderaufgaben übertragen und dabei deren Kompetenzen festlegen. Die Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen sind in einer Vereinbarung zu regeln.

5 Der Vorstand verfügt über die jährlichen oder projektbezogenen Budgets, welche von der Mitgliederversammlung beschlossen wurden. Er kann in Ausnahmefällen in eigener Kompetenz Überschreitungen für einzelne Budgetpositionen beschliessen, sofern sichergestellt ist, dass die budgetierten Erfolgsziele erreicht werden.

 

Artikel 14 Vertretung des Vereins nach Aussen

1 Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident oder der Vizepräsident kollektiv zu zweien mit einem anderen Vorstandsmitglied, sofern die Vertretung im Geschäftsreglement nicht der Geschäftsstelle übertragen wurde.

2 Der Präsident des Vereins ist zuständig für die Kommunikation gegen aussen. Er kann diese Aufgabe delegieren. Die weiteren Vorstandsmitglieder sollten nur nach vorgängiger mehrheitlicher Zustimmung im Vorstand den Verein nach aussen vertreten.

 

Artikel 15 Einberufung der Vorstandssitzung

1 Die Vorstandssitzungen sind mindestens vier Mal jährlich durch den Präsidenten und bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten unter Angabe des Ortes sowie der Traktanden schriftlich in der Regel per E-Mail einzuberufen, und zwar mind. vierzehn Arbeitstage vor dem Sitzungstermin. Auf vorherigen Zirkulationsbeschluss kann diese Einberufungsfrist abgekürzt werden. Die Sitzungstermine werden spätestens in der jeweils letzten Sitzung des Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr festgelegt.

2 Ordnungsgemäss einberufene Sitzungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig.

 

 

 

Artikel 16 Leitung der Vorstandssitzung und Protokollführung

 

1 Die Vorstandssitzungen werden durch den Präsidenten bzw. – bei dessen Verhinderung – durch den Vizepräsidenten geleitet.

2 Der Vorstand bestimmt einen Protokollführer. Dieser muss nicht Vorstandsmitglied sein.

3 Über die Verhandlungen und die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern innert 14 Tagen zuzustellen ist.

4 Das Protokoll wird an der nächstfolgenden Vorstandssitzung genehmigt bzw. gegebenenfalls korrigiert.

 

Artikel 17 Teilnahme an Sitzungen und Vertretung des Vorstands

1 Die Vorstandsmitglieder sind gehalten, an den Sitzungen persönlich teilzunehmen.

2 Nicht anwesende Vorstandsmitglieder können sich im Verhinderungsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen, wobei ein Mitglied aber maximal ein weiteres Mitglied vertreten darf.

3 Die schriftliche Vertretungsvollmacht ist dem sitzungsleitenden Vorstandsmitglied vor der Sitzungseröffnung zur Kenntnis zu bringen. Die Vertretung ist im Protokoll festzuhalten.

 

Artikel 18 Wahlen und Abstimmungen im Vorstand

1 Für alle Beschlüsse und Wahlen bedarf es einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden für die Berechnung der Mehrheit nicht berücksichtigt.

2 Bei Sachgeschäften und Wahlen wird in der Regel offen abgestimmt. Auf Antrag des Präsidenten oder eines Mitglieds kann beschlossen werden, eine Wahl oder Abstimmung geheim durchzuführen.

3 Schriftliche Beschlussfassungen auf dem Korrespondenzweg sind zulässig, wenn alle Mitglieder einverstanden sind. Ein Mitglied kann verlangen, dass der Beschluss für die nächste Vorstandssitzung traktandiert wird. Gibt ein Mitglied seine Stimme nicht ab, so wird dies als Enthaltung gewertet.

 

Artikel 19 Geschäftsstelle des Vorstands

1 Zur Unterstützung der Aufgabenerfüllung des Vorstands kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden.

2 Aufgaben und Kompetenzen werden in einem Geschäftsreglement durch den Vorstand geregelt.

3 Die Leitung der Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil. Sie hat ein Antragsrecht.

 

Artikel 20 Rechnungswesen

 

Die Rechnungsführung erfolgt durch die Geschäftsstelle oder durch einen Vertreter des Vorstands in Zusammenarbeit mit der ausgewählten Treuhand- und Revisionsstelle.

 

Artikel 21 Zusammensetzung der Treuhand- und Revisionsstelle

 

Die Treuhand- und Revisionsstelle besteht aus einer Treuhandgesellschaft. Die Treuhand- und Revisionsstelle wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt, wobei Wiederwahl möglich ist.

 

Artikel 22 Aufgaben und Kompetenzen der Treuhand- und Revisionsstelle

 

1 Die Treuhand- und Revisionsstelle hat das Rechnungswesen und die Jahresrechnung zu überprüfen und gleichzeitig abzuklären, ob die statutarisch festgelegte Kompetenzordnung bei Finanzbeschlüssen eingehalten worden ist.

2 Die Treuhand- und Revisionsstelle erstattet der Mitgliederversammlung – spätestens im zweiten Quartal – einen schriftlichen Bericht über die Rechnung des Vorjahres.

 

III. Mitgliedschaft

 

Artikel 23 Mitglieder, Sponsoren und Beobachter

 

1 Der Verein besteht aus Mitgliedern mit Interesse am Gesundheitswesen beispielsweise aus den folgenden Bereichen:

1.  Mitarbeitenden von Leistungserbringern oder deren Verbände, bestehend aus:

  Stationäre Leistungserbringer: Spitäler und Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Psychiatrien, Pflegeheime, usw.

  Ambulante Leistungserbringer: Spitex, Praxen, etc.

  Arzneimittelversorger: Apotheken

2.  Mitarbeitenden von Versicherern, bestehend aus:

  Verbänden der Versicherer im Bereich KVG, UVG, IVG und MVG und

  Versicherer im Bereich KVG, UVG, IVG und MVG

3.  Mitarbeitenden der nationalen und kantonalen Institutionen (z.B. Departemente, Ämter, staatliche oder staatlich gestützte Stiftungen oder Vereinen) im Gesundheitswesen

  Nationale Ämter BAG, ANQ

  Stiftungen, wie z.B. Stiftung Patientensicherheit

  Vereine wie ANQ

4.  Mitarbeitenden der gesundheitsnahen Industrie, bestehend aus:

  Pharma, Medizintechnik

  Beratungen im Gesundheitswesen

5.  Mitarbeitenden der Wissenschaft (Universitäten, Hochschulen oder anderen wissenschaftlichen Institutionen)

  Gesundheitswissenschaftler, Gesundheitsökonomen

  Forschende der Biomedizinischen Wissenschaften

6.  Privatmitgliedschaften, die keiner der oben genannten Kategorien zugeordnet werden können, aber ein hohes Interesse am Zweck und der Mission besitzen.

 

2 Die Mitglieder verpflichten sich, die Beschlüsse des Vereins unter Berücksichtigung ihrer rechtlichen Grundlagen umzusetzen.

3 Sponsoren (Partner) können die Organisationen sein, welche besonderes Interesse am Vereinszweck und dem Themengebiet Value Based Healthcare besitze (ohne Antrags- und Stimmrecht).

4 Beobachter (ohne Antrags- und Stimmrecht) können Personen, Körperschaften oder Organisationen sein, wenn dies im Interesse des Vereins ist.

 

Artikel 24 Aufnahme

Aufnahmegesuche für die Mitgliedschaft, Sponsoren, Gönner und Beobachter sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand prüft das Gesuch und entscheidet mit absolutem Mehr abschliessend über die Aufnahme.

 

Artikel 25 Austritt und Ausscheiden

 

1 Der Austritt kann durch schriftliche Mitteilung (Brief, E-Mail) an den Vorstand, unter Beachtung einer 3-monatigen Frist, auf das Ende eines Vereinsjahres erklärt werden. Es besteht kein Anspruch auf das Vermögen des Vereins oder die Rückerstattung bezahlter Beiträge.

2 Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

Artikel 26 Ausschluss

 

Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied oder einen Beobachter unter Angabe des Grundes ausschliessen. Dem Betroffenen ist vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren. Der Ausgeschlossene hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins oder die Rückerstattung bezahlter Beiträge.

 

IV Finanzen

 

Artikel 27 Einnahmen des Vereins

1 Der Verein finanziert seine Aufgaben aus Mitgliederbeiträgen, aus pauschalen Zuwendungen oder Beiträgen der Sponsoren, Gönner und Beobachter, aus Eigenleistungen der Vereinsmitglieder (personelle und sachwerte Eigenleistungen), aus Zuwendungen oder Spenden Dritter, aus projektbezogenen Abgeltungen sowie aus Abgaben aus Dienstleistungen (z.B. Beratungstätigkeit) an Dritte.

2 Die Mitgliederversammlung setzt die Mitgliederbeiträge auf Vorschlag des Vorstands fest.

3 Beobachter, Sponsoren und Gönner bezahlen einen pauschalen jährlichen Beitrag, welcher vom Vorstand festgelegt wird.

4 Eigenleistungen der Mitglieder, Sponsoren und Beobachter werden nicht entschädigt, ausser der Vorstand erteilt einen expliziten Auftrag.

 

Artikel 28 Mittelverwendung des Vereins

 

Der Verein verwendet seine Mittel für die Erfüllung seiner Aufgaben und Erreichung seiner Mission und Ziele.

 

Artikel 29 Haftung der Mitglieder des Vereins

Über den Mitgliederbeitrag hinaus haften die Mitglieder nicht für die Schulden des Vereins. Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

V Diverses

 

Artikel 30 Vereinsjahr

 

Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

 

Artikel 31 Auflösung

1 Im Falle einer Auflösung sind der verbleibende Gewinn und das Vermögen einer wegen Gemeinnüt- zigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz und mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung, namentlich zur Förderung von Ergebnisqualitätsmessungen in Spitälern, zu übertragen.

2 Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.

 

Artikel 32 Massgebende Fassung

 

Für die Auslegung der Bestimmungen in der deutschen, französischen und italienischen Fassung ist allein die deutsche Fassung massgebend.

 

Artikel 33 Gründungsfassung

 

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 23.06.2021 vorgestellt worden und sind nach Revision und Genehmigung durch den Gründungsvorstand mit diesem Datum in Kraft getreten.

 

Basel, 12. Juli 2021

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